AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Werkverträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber)

Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima empfiehlt den Unternehmern des Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Ofen- und Lufthei­zungsbauer-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerks unverbindlich nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge gegenüber Verbrauchern/privaten Auftraggebern zu verwenden. Den vorgenannten Unternehmern steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Geschäftsbedingungen zu vereinbaren.
„Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

1. Allgemeines
Maßgeblich Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehnden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geän­dert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Hausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.

III. Preise

  1. Für erforderliche/notwendige Arbeitsstunden in der Nacht (18:00 bis 07:00 Uhr) oder an Sonn- oder Feiertagen wer­den die ortsüblichen Zuschläge berechnet.
  2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unter­nehmer.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

  1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu be­schleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungs­erhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14- Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
  2. .Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellen­heizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.

VI. Mängelrechte – Verjährung

  1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
  2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Ab­schluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bau­werk.
    1. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Ge­bäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
    2. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten – bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerks­arbeiten zählen würden
    3. nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Er­haltung oder Benutzbarkeit des Gebäudet von wesentlicher Bedeutung sind
    4. und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest ver­bunden werden.
  3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i. V. m. § 309 Nr.8 b) ff.) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur- Ausbesserungs- Instandhaltungs-, Einbau-. Er­neuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichte­ten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang kei­ne wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhal­tung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
    Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B. – bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB), – bei Übernahme einer Beschaffenheits­garantie oder – bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge­sundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverlet­zung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen – sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtver­letzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
  4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlos­sen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedie­nung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnut­zung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
  5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrau­chers zur Mängelbeseitigung nach und
    1. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
    2. liegt ein Mangel am Werkobjektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

VII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehen­den Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil

  1. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
  2. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein aner­kannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendun­gen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurch­führbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobe­reich des Unternehmers fällt.

VIII. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfü­gungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämt­licher Zahlungen aus dem Vertrag vor.